Norm
StVO §20 Abs1 IC1Rechtssatz
Bei der Durchfahrt durch Ortschaften bzw der Annäherung an Häuser oder Häusergruppen, Gaststätten oder Omnibushaltestellen muß immer mit dem Auftauchen von Fußgängern gerechnet und diesem Umstand durch Wahl einer entsprechenden niedrigen Geschwindigkeit Rechnung getragen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0074943Dokumentnummer
JJR_19671123_OGH0002_0110OS00140_6700000_001