RS OGH 1967/11/23 1Ob218/67 (1Ob219/67), 6Ob680/81, 1Ob249/15x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.1967
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Norm

ZPO §261 Abs1

Rechtssatz

Nur bei Abweisung der Einrede ist die darüber ergehende Entscheidung in die über die Hauptsache ergehende Entscheidung aufzunehmen, sonst ist ein abgesonderter Beschluß zu fassen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 218/67
    Entscheidungstext OGH 23.11.1967 1 Ob 218/67
  • 6 Ob 680/81
    Entscheidungstext OGH 16.09.1981 6 Ob 680/81
    Vgl auch; Veröff: JBl 1983,435 = SZ 54/126
  • 1 Ob 249/15x
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 249/15x
    Vgl aber; Beisatz: Nach § 261 Abs 1 iVm § 261 Abs 3 ZPO (idF BGBl I 2015/94) steht es dem Richter nunmehr weitgehend frei, die Entscheidung über eine Prozesseinrede in einem gesonderten Beschluss auszufertigen und somit eine unmittelbare, selbständige Anfechtung des Beschlusses zu ermöglichen. Dies gilt unabhängig davon, ob über die Prozesseinrede abgesondert, gemeinsam mit der Hauptsache oder gar nicht verhandelt wurde. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0040233

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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