Beisatz: Vom Wert des Bewuchses ist nur dann ein entsprechender Abzug zu machen, wenn der Enteignete dem Bewuchs nach der Enteignung noch weiterverwenden oder verwerten kann. (T1) Veröff: SZ 55/56 = JBl 1983,46 = MietSlg 34204(15)
Vgl aber; Beisatz: Eine Entschädigung für Bewuchs ist nur dann zu leisten, wenn dieser nicht bereits bei der Verkehrswertermittlung berücksichtigt ist. Bei Bauland bzw Bauerwartungsland fällt ein geringwertiger Bewuchs bei der Wertermittlung in der Regel nicht ins Gewicht. Nur ein Bewuchs, der nach den Umständen für den Durchschnittskäufer einen Grund darstellt, einen höheren Preis zu bieten, wie etwa für besonders wertvolle und auch bei Verwendung des enteigneten Grundes als Bauland verwertbare Ziersträucher und dergleichen könnte entschädigungserhöhend wirken. (T2) Veröff: SZ 55/56
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Zuspruch einer gesonderten Entschädigung für in einen Verkaufsraum einer Gärtnerei integrierte Birken, Schwarzföhren und Strauchpflanzen. (T3)