RS OGH 1968/1/9 8Ob325/67, 8Ob352/67

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.1967
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Norm

ABGB §918 IIa
ABGB §921
ABGB §922
HGB §378
PatG §31
  1. ABGB § 918 heute
  2. ABGB § 918 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 921 heute
  2. ABGB § 921 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die ausdrückliche Zusicherung des Verkäufers einer Eiserzeugungsmaschine, der Käufer werde nach dem gleichzeitigen Erwerb eines diese Maschine betreffenden Patentrechtsanteiles mit der gekauften Maschine Speiseeis gewerbsmäßig herstellen und vertreiben können (§ 17 PatG), ist als Zusage einer bestimmten Eigenschaft im Sinne des § 922 ABGB zu behandeln; Daß sich diese Zusage nicht erfüllt hat, stellt auch einen - vom Verkäufer zu vertretenden - Erfüllungsmangel nach §§ 918 ff ABGB dar und zieht daher deren Rechtsfolgen nach sich; er muß einer verschuldeten Erfüllungsvereitelung im Sinne des § 921 ABGB gleichgehalten werden.Die ausdrückliche Zusicherung des Verkäufers einer Eiserzeugungsmaschine, der Käufer werde nach dem gleichzeitigen Erwerb eines diese Maschine betreffenden Patentrechtsanteiles mit der gekauften Maschine Speiseeis gewerbsmäßig herstellen und vertreiben können (Paragraph 17, PatG), ist als Zusage einer bestimmten Eigenschaft im Sinne des Paragraph 922, ABGB zu behandeln; Daß sich diese Zusage nicht erfüllt hat, stellt auch einen - vom Verkäufer zu vertretenden - Erfüllungsmangel nach Paragraphen 918, ff ABGB dar und zieht daher deren Rechtsfolgen nach sich; er muß einer verschuldeten Erfüllungsvereitelung im Sinne des Paragraph 921, ABGB gleichgehalten werden.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 325/67
    Entscheidungstext OGH 28.11.1967 8 Ob 325/67
  • 8 Ob 352/67
    Entscheidungstext OGH 09.01.1968 8 Ob 352/67

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0024572

Dokumentnummer

JJR_19671128_OGH0002_0080OB00325_6700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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