RS OGH 2002/12/18 7Ob207/67, 1Ob153/70, 6Ob97/71, 9ObA183/87, 9ObA13/88, 3Ob208/02p

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Veröffentlicht am 29.11.1967
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Norm

ABGB §1405
  1. ABGB § 1405 heute
  2. ABGB § 1405 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Bei der Schuldübernahme nach § 1405 ABGB bedarf es keiner ausdrücklichen Entlassung des Urschuldners aus der Haftung. Die privative Schuldübernahme kommt vielmehr schon dadurch zustande, daß der Übernehmer dem Urschuldner gegenüber erklärt, dessen Schuld zu übernehmen und daß der Gläubiger hiemit einverstanden ist.Bei der Schuldübernahme nach Paragraph 1405, ABGB bedarf es keiner ausdrücklichen Entlassung des Urschuldners aus der Haftung. Die privative Schuldübernahme kommt vielmehr schon dadurch zustande, daß der Übernehmer dem Urschuldner gegenüber erklärt, dessen Schuld zu übernehmen und daß der Gläubiger hiemit einverstanden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0032942

Dokumentnummer

JJR_19671129_OGH0002_0070OB00207_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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