RS OGH 1988/10/11 5Ob163/67 (5Ob245/67), 4Ob589/88

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Veröffentlicht am 29.11.1967
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Rechtssatz

Keine offenbare Gesetzwidrigkeit hinsichtlich der Begriffe "offenbare Schädigungsabsicht", "gerechtfertigtes Anliegen" und "leibliches Kind des Annehmenden" im Sinne des § 180 a Abs 2 ABGB möglich.Keine offenbare Gesetzwidrigkeit hinsichtlich der Begriffe "offenbare Schädigungsabsicht", "gerechtfertigtes Anliegen" und "leibliches Kind des Annehmenden" im Sinne des Paragraph 180, a Absatz 2, ABGB möglich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0087007

Dokumentnummer

JJR_19671129_OGH0002_0050OB00163_6700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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