Norm
KFG 1955 §86 Abs2Rechtssatz
Wer die Lenkung seines Wagens einer hiezu nicht befugten und geeigneten Person überläßt, die sondann einen Unfall verschuldet, hat gleichfalls die im § 337 lit c StG umschriebenen Pflichten.Wer die Lenkung seines Wagens einer hiezu nicht befugten und geeigneten Person überläßt, die sondann einen Unfall verschuldet, hat gleichfalls die im Paragraph 337, Litera c, StG umschriebenen Pflichten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0066105Dokumentnummer
JJR_19671130_OGH0002_0110OS00164_6700000_001