RS OGH 1967/12/4 IIZR155/65

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Veröffentlicht am 04.12.1967
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Norm

VersVG §12 Abs3
VersVG §158f

Rechtssatz

Für die Beträge, die der Haftpflichtversicherer schon vor Ablauf der Klagefirst an den Geschädigten gezahlt hat, kann er seine Leistungsfreiheit nicht aus § 12 Abs 3 VersVG herleiten. Daß eine Klage auf Feststellung eines vor Ablauf der Klagefrist begründet gewesene, aber durch Erfüllung erloschenen Versicherungsanspruchs durch § 12 Abs 3 VersVG nicht geboten war, schließt die Zulässigkeit einer solchen Klage ebensowenig aus wie der Umstand, daß die Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses begehrt wird; denn dieses Rechtsverhältnis wirkt mit Rücksicht auf § 158 f VersVG im Verhältnis zwischen den Parteien des Versicherungsvertrages noch weiter fort.

Veröff: VersR 1968,81

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1967:RS0103947

Dokumentnummer

JJR_19671204_AUSL000_0020ZR00155_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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