Norm
VersVG §12 Abs3Rechtssatz
Für die Beträge, die der Haftpflichtversicherer schon vor Ablauf der Klagefirst an den Geschädigten gezahlt hat, kann er seine Leistungsfreiheit nicht aus § 12 Abs 3 VersVG herleiten. Daß eine Klage auf Feststellung eines vor Ablauf der Klagefrist begründet gewesene, aber durch Erfüllung erloschenen Versicherungsanspruchs durch § 12 Abs 3 VersVG nicht geboten war, schließt die Zulässigkeit einer solchen Klage ebensowenig aus wie der Umstand, daß die Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses begehrt wird; denn dieses Rechtsverhältnis wirkt mit Rücksicht auf § 158 f VersVG im Verhältnis zwischen den Parteien des Versicherungsvertrages noch weiter fort.Für die Beträge, die der Haftpflichtversicherer schon vor Ablauf der Klagefirst an den Geschädigten gezahlt hat, kann er seine Leistungsfreiheit nicht aus Paragraph 12, Absatz 3, VersVG herleiten. Daß eine Klage auf Feststellung eines vor Ablauf der Klagefrist begründet gewesene, aber durch Erfüllung erloschenen Versicherungsanspruchs durch Paragraph 12, Absatz 3, VersVG nicht geboten war, schließt die Zulässigkeit einer solchen Klage ebensowenig aus wie der Umstand, daß die Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses begehrt wird; denn dieses Rechtsverhältnis wirkt mit Rücksicht auf Paragraph 158, f VersVG im Verhältnis zwischen den Parteien des Versicherungsvertrages noch weiter fort.
Veröff: VersR 1968,81
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1967:RS0103947Dokumentnummer
JJR_19671204_AUSL000_0020ZR00155_6500000_001