RS OGH 1967/12/5 8Ob342/67

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Veröffentlicht am 05.12.1967
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Norm

6.DVEheG §1
6.DVEheG §19

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 19 der 6.DVEheG gibt die Möglichkeit, die Ehewohnung einem der beiden Eheleute im Wege einer einstweiligen Regelung auch dann zur Benützung zuzuweisen, wenn Hauptmieter der Ehewohnung der andere Eheteil ist. Damit wird einer Regelung des Rechtes an der Ehewohnung für die Zeit nach der Scheidung der Ehe im Sinne des § 1 der 6.DVEheG nicht vorgegriffen. Für die Beurteilung der Frage, ob der Ehefrau der abgesonderte Wohnort in der Form bewilligt werden kann, daß dem Ehemann das Betreten der Ehewohnung verboten wird, ist es daher nicht von entscheidendem Belang, ob anzunehmen ist, daß der Ehefrau die Ehewohnung nach der Scheidung der Ehe zugesprochen werden wird.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 342/67
    Entscheidungstext OGH 05.12.1967 8 Ob 342/67
    Veröff: MietSlg 19450 = EFSlg 8806

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0057836

Dokumentnummer

JJR_19671205_OGH0002_0080OB00342_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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