RS OGH 1969/12/11 2Ob316/67, 2Ob293/69 (2Ob385/69)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1967
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Norm

ASVG §333 Abs3
ASVG §333 Abs4
  1. ASVG § 333 heute
  2. ASVG § 333 gültig ab 01.01.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 642/1989
  1. ASVG § 333 heute
  2. ASVG § 333 gültig ab 01.01.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 642/1989

Rechtssatz

Ein Arbeitnehmer, der einen seiner Weisungsbefugnis unterstellten Lehrling desselben Betriebes von der Arbeitsstätte mit seinem Motorrad mit heimnimmt, ohne daß ihn dies vom Arbeitgeber aufgetragen worden wäre, ist während der Fahrt nicht Aufseher im Betrieb und zwar auch dann nicht, wenn die Heimfahrt in die Arbeitszeit eingerechnet wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0085231

Dokumentnummer

JJR_19671214_OGH0002_0020OB00316_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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