RS OGH 1967/12/19 8Ob336/67 (8Ob337/67), 1Ob58/98f, 8Ob156/06h, 6Ob95/08a

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Veröffentlicht am 19.12.1967
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Norm

ABGB §1336 E

Rechtssatz

Die für verspätete Erfüllung versprochene Konventionalstrafe ist, wenn für jeden Tag der Terminüberschreitung ein erheblicher Betrag zu entrichten ist, bei eine erhebliche Verzögerung bedingender mangelhafter Erfüllung bei Vertragsauslegung nach redlicher Verkehrsübung nicht zu entrichten, wenn diese mangelhafte Erfüllung, und das ist der Verzug, auch auf unzulängliche Mitwirkung des Versprechensempfängers zurückgeht.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 336/67
    Entscheidungstext OGH 19.12.1967 8 Ob 336/67
  • 1 Ob 58/98f
    Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 58/98f
    Vgl; Beisatz: Überschaubare kurzfristige Verzögerungen, die der Sphäre des Werkbesteller zuzurechnen sind, gleichviel ob sie von ihm angeordneten Leistungsänderungen oder der zögerlichen Erfüllung von dessen Mitwirkungspflichten entspringen, verlängern die vertraglich festgelegten Fertigstellungsfristen entsprechend; die Vertragsstrafe sichert dann die Einhaltung der so modifizierten (verlängerten) Ausführungsfristen. Überschreiten indes die aus der Sphäre des Werkbestellers herrührenden Verzögerungen das in erster Linie am Umfang der zu erbringenden Werkleistungen und an der wirtschaftlichen Leistungskraft des Werkunternehmers abzulesende zeitliche Maß des Üblichen, auf das sich jeder Werkunternehmer einzustellen hat, wird also der Zeitplan "über den Haufen geworfen", dann gibt es keine verbindliche Fertigstellungsfrist mehr und die Strafabrede geht ins Leere, selbst wenn der Unternehmer zur Leistung in angemessener Frist verhalten bleibt und insofern auch in Verzug geraten kann. (T1) Veröff: SZ 72/25
  • 8 Ob 156/06h
    Entscheidungstext OGH 18.12.2006 8 Ob 156/06h
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Wird das zeitliche Maß des Üblichen überschritten, kann nur ein tatsächlich eingetretener Verzögerungsschaden geltend gemacht werden. (T2); Beisatz: Hier: Verzögerungen von einem Monat. (T3)
  • 6 Ob 95/08a
    Entscheidungstext OGH 05.06.2008 6 Ob 95/08a
    Vgl; Beisatz: Hier geht das Berufungsgericht demgegenüber von Verzögerungen von bis zu zwei Monaten aus, die auf der Beklagten zuzurechnenden Gründen beruhen. In der Auffassung des Berufungsgerichts, die neuerlichen Fertigstellungstermine seien nicht durch eine konkludente Pönalevereinbarung abgesichert, ist somit jedenfalls keine im Interesse der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0032040

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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