Norm
ABGB §1336 ERechtssatz
Die für verspätete Erfüllung versprochene Konventionalstrafe ist, wenn für jeden Tag der Terminüberschreitung ein erheblicher Betrag zu entrichten ist, bei eine erhebliche Verzögerung bedingender mangelhafter Erfüllung bei Vertragsauslegung nach redlicher Verkehrsübung nicht zu entrichten, wenn diese mangelhafte Erfüllung, und das ist der Verzug, auch auf unzulängliche Mitwirkung des Versprechensempfängers zurückgeht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0032040Zuletzt aktualisiert am
23.07.2008