Norm
ABGB §1167Rechtssatz
Werden vom Besteller zwei Unternehmer unabhängig von einander zur zusammenwirkenden Erstellung eines Werkes derart bestellt, daß der eine sich nach den Weisungen des anderen zu verhalten hat, und mißlingt das Werk durch Verschulden beider Unternehmer, kommt § 1302 ABGB nicht zur Anwendung, vielmehr gilt der eine Unternehmer als Erfüllungsgehilfe des anderen Unternehmers.Werden vom Besteller zwei Unternehmer unabhängig von einander zur zusammenwirkenden Erstellung eines Werkes derart bestellt, daß der eine sich nach den Weisungen des anderen zu verhalten hat, und mißlingt das Werk durch Verschulden beider Unternehmer, kommt Paragraph 1302, ABGB nicht zur Anwendung, vielmehr gilt der eine Unternehmer als Erfüllungsgehilfe des anderen Unternehmers.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0025777Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.10.2015