RS OGH 2015/8/6 8Ob336/67 (8Ob337/67), 2Ob223/14d

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Veröffentlicht am 19.12.1967
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Rechtssatz

Werden vom Besteller zwei Unternehmer unabhängig von einander zur zusammenwirkenden Erstellung eines Werkes derart bestellt, daß der eine sich nach den Weisungen des anderen zu verhalten hat, und mißlingt das Werk durch Verschulden beider Unternehmer, kommt § 1302 ABGB nicht zur Anwendung, vielmehr gilt der eine Unternehmer als Erfüllungsgehilfe des anderen Unternehmers.Werden vom Besteller zwei Unternehmer unabhängig von einander zur zusammenwirkenden Erstellung eines Werkes derart bestellt, daß der eine sich nach den Weisungen des anderen zu verhalten hat, und mißlingt das Werk durch Verschulden beider Unternehmer, kommt Paragraph 1302, ABGB nicht zur Anwendung, vielmehr gilt der eine Unternehmer als Erfüllungsgehilfe des anderen Unternehmers.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0025777

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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