RS OGH 1967/12/21 1Ob251/67

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1967
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Norm

ABGB §1096 B
MG §19 Abs2 Z13 A
ZPO §411 Aa

Rechtssatz

Die Aufhebung der auf § 19 Abs 2 Z 13 MG gestützten Aufkündung eines Geschäftslokales mit der Begründung, dem Vermieter sei der Nachweis nicht gelungen, daß auch bei Vorhandensein einer ordnungsgemäß instandgesetzten Fassade in absehbarer Zeit eine Verpachtung und daher die Verwendung des aufgekündigten Geschäftslokales zu einer regelmäßigen geschäftlichen Tätigkeit nicht möglich gewesen wäre, hat keine bindende Wirkung für einen Schadenersatzprozeß zwischen denselben Parteien, in dem der Mieter geltend macht, die vertragswidrige Unterlassung der Instandsetzung der Fassade durch den Vermieter habe ihn daran gehindert, sein in dem gemieteten Geschäftslokal betriebenes Unternehmen zu verpachten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 251/67
    Entscheidungstext OGH 21.12.1967 1 Ob 251/67
    Veröff: MietSlg 19529

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0024546

Dokumentnummer

JJR_19671221_OGH0002_0010OB00251_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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