RS OGH 2019/2/27 6Ob340/67 (6Ob341/67), 5Ob164/68, 7Ob8/70, 1Ob614/88, 6Ob222/18t

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Veröffentlicht am 21.12.1967
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Norm

KO §30 Abs2
KO §31 Abs4

Rechtssatz

Die Fristen der §§ 30 Abs 2 und 31 Abs 4 KO sind materielle Voraussetzungen des Anspruches, die der Kläger behaupten und beweisen muß. Aus welchen Gründen diese Fristen versäumt werden, ist bedeutungslos.Die Fristen der Paragraphen 30, Absatz 2 und 31 Absatz 4, KO sind materielle Voraussetzungen des Anspruches, die der Kläger behaupten und beweisen muß. Aus welchen Gründen diese Fristen versäumt werden, ist bedeutungslos.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0064615

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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