RS OGH 1967/12/21 6Ob333/67

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Veröffentlicht am 21.12.1967
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Norm

4.DVEheG §6 Abs1

Rechtssatz

Da sich Ehenichtigkeitsklagen und Aufhebungsklagen auf Umstände gründen, die zur Zeit der Eheschließung oder schon vorher vorhanden waren und die Eheschließung betreffen, sind diese Umstände gemäß § 6 Abs 1 der 4.DVEheG in Ansehung eines jeden Ehegatten nach den Gesetzes des Staates zu beurteilen, dem er zur Zeit der Eheschließung angehört hat.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 333/67
    Entscheidungstext OGH 21.12.1967 6 Ob 333/67
    Veröff: EFSlg 8476

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0057718

Dokumentnummer

JJR_19671221_OGH0002_0060OB00333_6700000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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