Norm
4.DVEheG §6 Abs1Rechtssatz
Da sich Ehenichtigkeitsklagen und Aufhebungsklagen auf Umstände gründen, die zur Zeit der Eheschließung oder schon vorher vorhanden waren und die Eheschließung betreffen, sind diese Umstände gemäß § 6 Abs 1 der 4.DVEheG in Ansehung eines jeden Ehegatten nach den Gesetzes des Staates zu beurteilen, dem er zur Zeit der Eheschließung angehört hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0057718Dokumentnummer
JJR_19671221_OGH0002_0060OB00333_6700000_004