RS OGH 1967/12/21 1Ob277/67

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1967
beobachten
merken

Norm

ABGB §1217
NZwG §1 Abs1 lita

Rechtssatz

Die anläßlich der Aufhebung der Hausgemeinschaft getroffene Vereinbarung, wonach sich der Beklagte verpflichtet hat, seinen Hälfteanteil an einer Liegenschaft nicht zu verkaufen und sein vor einigen Jahren errichtetes Testament weiterhin in Gültigkeit zu belassen, in der er die Klägerin zur Universalerbin eingesetzt hat, wogegen sich die Klägerin verpflichtet, ihm gegenüber auf Unterhalt, die Fälle von Krankheit und Not ausgenommen, zu verzichten, stellt keinen Ehepakt dar, zu dessen Gültigkeit ein Notariatsakt erforderlich gewesen wäre.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 277/67
    Entscheidungstext OGH 21.12.1967 1 Ob 277/67
    Veröff: EFSlg 8834

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0025913

Dokumentnummer

JJR_19671221_OGH0002_0010OB00277_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten