Norm
ABGB §1217Rechtssatz
Die anläßlich der Aufhebung der Hausgemeinschaft getroffene Vereinbarung, wonach sich der Beklagte verpflichtet hat, seinen Hälfteanteil an einer Liegenschaft nicht zu verkaufen und sein vor einigen Jahren errichtetes Testament weiterhin in Gültigkeit zu belassen, in der er die Klägerin zur Universalerbin eingesetzt hat, wogegen sich die Klägerin verpflichtet, ihm gegenüber auf Unterhalt, die Fälle von Krankheit und Not ausgenommen, zu verzichten, stellt keinen Ehepakt dar, zu dessen Gültigkeit ein Notariatsakt erforderlich gewesen wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0025913Dokumentnummer
JJR_19671221_OGH0002_0010OB00277_6700000_001