RS OGH 1968/1/9 4U211/67

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Veröffentlicht am 09.01.1968
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Norm

AKB §7
VersVG §6 B2

Rechtssatz

Erst wenn der Versicherte die Tatsachen kennt, aus denen sich der Charakter eines Ereignisses als Versicherungsfall ergibt (§ 7 I Nr 1 AKB), entsteht für ihn die Obliegenheit der Aufklärung. Diese Kenntnis ist daher ein vom Versicherer zu beweisendes Element des objektiven Tatbestandes, wenn der Versicherer Leistungsfreiheit wegen einer Verletzung der Obliegenheit beansprucht.

RS U OLG Düsseldorf (D) 1968/01/09 4 U 211/67 Veröff: NJW 1968,1433

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1968:RS0104727

Dokumentnummer

JJR_19680109_AUSL000_00400U00211_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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