Norm
ASVG §333 Abs1Rechtssatz
Das Rückgriffsrecht des öffentlichen Versicherungsträgers ist gegen die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherten lebenden Familienangehörigen unabhängig davon ausgeschlossen, ob der fahrlässige Schädiger im Einzelfall durch eine private Haftpflichtversicherung geschützt ist.
Veröff: VersR 1968,248
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1968:RS0104084Dokumentnummer
JJR_19680109_AUSL000_0060ZR00044_6600000_001