Norm
EO §184 Abs1 Z3 B3bRechtssatz
Hebt das Rekursgericht die Erteilung des Zuschlages wegen Vorliegens des Widerspruchsgrundes des § 184 Abs 1 Z 3 EO auf und trägt es dem Erstgericht die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens auf, anstelle richtigerweise gemäß § 186 Abs 1 EO den Zuschlag zu versagen, ist die Rekursentscheidung anfechtbar.Hebt das Rekursgericht die Erteilung des Zuschlages wegen Vorliegens des Widerspruchsgrundes des Paragraph 184, Absatz eins, Ziffer 3, EO auf und trägt es dem Erstgericht die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens auf, anstelle richtigerweise gemäß Paragraph 186, Absatz eins, EO den Zuschlag zu versagen, ist die Rekursentscheidung anfechtbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0003181Dokumentnummer
JJR_19680110_OGH0002_0030OB00133_6700000_002