Rechtssatz
Auch sogenannte "Ausnahmen" lassen eine ausdehnende Auslegung und sogar eine analoge Anwendung zu, denn ihnen liegt nicht Willkür, sondern die Erwägung zugrunde, daß die allgemeine Regel unter Umständen zu ungerechten oder unzweckmässigen Ergebnissen führen würde (Ehrenzweig 2. Auflage, Allgemeiner Teil, 79; SZ 9/181).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0008904Dokumentnummer
JJR_19680110_OGH0002_0030OB00135_6700000_002