RS OGH 1994/6/22 3Ob135/67, Ds6/71, 1Ob705/79, 5Ob606/89, 1Ob566/94

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Veröffentlicht am 10.01.1968
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Rechtssatz

Auch sogenannte "Ausnahmen" lassen eine ausdehnende Auslegung und sogar eine analoge Anwendung zu, denn ihnen liegt nicht Willkür, sondern die Erwägung zugrunde, daß die allgemeine Regel unter Umständen zu ungerechten oder unzweckmässigen Ergebnissen führen würde (Ehrenzweig 2. Auflage, Allgemeiner Teil, 79; SZ 9/181).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0008904

Dokumentnummer

JJR_19680110_OGH0002_0030OB00135_6700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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