Norm
ZPO §528 Abs1 C3Rechtssatz
Weist die erste Instanz ein Rechtsmittel als verspätet, die zweite aber als unzulässig zurück, so liegen gleichlautende Beschlüsse im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO vor, wenn durch die Rekursentscheidung nicht eine sonst mögliche Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen wird.Weist die erste Instanz ein Rechtsmittel als verspätet, die zweite aber als unzulässig zurück, so liegen gleichlautende Beschlüsse im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vor, wenn durch die Rekursentscheidung nicht eine sonst mögliche Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0044161Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.01.2017