RS OGH 1968/1/11 6Ob5/68

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Veröffentlicht am 11.01.1968
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Rechtssatz

Die Ansicht, daß nach Vergleichsabschluß (§ 142 ABGB) bekanntgewordene Umstände nicht zu Selbsthilfemaßnahme nach § 19 ABGB berechtigen, vielmehr ein Antrag auf Abänderung der Vergleichsbestimmungen zu stellen ist, ist nicht offenbar gesetzwidrig.Die Ansicht, daß nach Vergleichsabschluß (Paragraph 142, ABGB) bekanntgewordene Umstände nicht zu Selbsthilfemaßnahme nach Paragraph 19, ABGB berechtigen, vielmehr ein Antrag auf Abänderung der Vergleichsbestimmungen zu stellen ist, ist nicht offenbar gesetzwidrig.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 5/68
    Entscheidungstext OGH 11.01.1968 6 Ob 5/68

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0086812

Dokumentnummer

JJR_19680111_OGH0002_0060OB00005_6800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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