Rechtssatz
Die Ansicht, daß nach Vergleichsabschluß (§ 142 ABGB) bekanntgewordene Umstände nicht zu Selbsthilfemaßnahme nach § 19 ABGB berechtigen, vielmehr ein Antrag auf Abänderung der Vergleichsbestimmungen zu stellen ist, ist nicht offenbar gesetzwidrig.Die Ansicht, daß nach Vergleichsabschluß (Paragraph 142, ABGB) bekanntgewordene Umstände nicht zu Selbsthilfemaßnahme nach Paragraph 19, ABGB berechtigen, vielmehr ein Antrag auf Abänderung der Vergleichsbestimmungen zu stellen ist, ist nicht offenbar gesetzwidrig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0086812Dokumentnummer
JJR_19680111_OGH0002_0060OB00005_6800000_002