RS OGH 1968/1/24 6Ob346/67

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Veröffentlicht am 24.01.1968
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Norm

ABGB §1323 B

Rechtssatz

Naturalersatz ist nur bei vertretbaren Sachen, also solchen, die zum Zeitpunkt der Beschädigung noch Gegenstand des Vermögensverkehrs waren, möglich; war die Sache im Zeitpunkt der Beschädigung schon so abgenützt oder beschädigt, daß dies nicht mehr zutrifft, so wird in der Regel die Herstellung einer annähernd gleichen Lage nicht mehr möglich sein.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 346/67
    Entscheidungstext OGH 24.01.1968 6 Ob 346/67

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0030177

Dokumentnummer

JJR_19680124_OGH0002_0060OB00346_6700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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