Norm
ABGB §1323 BRechtssatz
Naturalersatz ist nur bei vertretbaren Sachen, also solchen, die zum Zeitpunkt der Beschädigung noch Gegenstand des Vermögensverkehrs waren, möglich; war die Sache im Zeitpunkt der Beschädigung schon so abgenützt oder beschädigt, daß dies nicht mehr zutrifft, so wird in der Regel die Herstellung einer annähernd gleichen Lage nicht mehr möglich sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0030177Dokumentnummer
JJR_19680124_OGH0002_0060OB00346_6700000_002