RS OGH 2017/3/29 3Ob6/68, 3Ob69/06b, 3Ob14/17f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.1968
beobachten
merken

Norm

EO §231
EO §232
  1. EO § 231 heute
  2. EO § 231 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 231 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 231 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  5. EO § 231 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 232 heute
  2. EO § 232 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 232 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 232 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Gemäß § 232 Abs 2 EO ist das Urteil, das über eine Widerspruchsklage ergeht, für und gegen sämtliche beteiligte Gläubiger und Berechtigte sowie den Verpflichteten wirksam. Der durch die Stattgebung der Klage frei gewordene Betrag aus der Verteilungsmasse ist den nachfolgenden Berechtigten nach ihrer Priorität zuzuweisen, ohne Rücksicht darauf, ob sie geklagt haben oder nicht.Gemäß Paragraph 232, Absatz 2, EO ist das Urteil, das über eine Widerspruchsklage ergeht, für und gegen sämtliche beteiligte Gläubiger und Berechtigte sowie den Verpflichteten wirksam. Der durch die Stattgebung der Klage frei gewordene Betrag aus der Verteilungsmasse ist den nachfolgenden Berechtigten nach ihrer Priorität zuzuweisen, ohne Rücksicht darauf, ob sie geklagt haben oder nicht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 6/68
    Entscheidungstext OGH 24.01.1968 3 Ob 6/68
  • RS0003372">3 Ob 69/06b
    Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 69/06b
    Auch; nur: Gemäß § 232 Abs 2 EO ist das Urteil, das über eine Widerspruchsklage ergeht, für und gegen sämtliche beteiligte Gläubiger und Berechtigte sowie den Verpflichteten wirksam. (T1)
    Beisatz: Das Urteil bewirkt im Umfang der Rechtskraft auch die Bindung des Erstgerichts. (T2)
  • RS0003372">3 Ob 14/17f
    Entscheidungstext OGH 29.03.2017 3 Ob 14/17f
    Auch; Veröff: SZ 2017/43

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0003372

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten