RS OGH 1968/1/24 3Ob6/68, 3Ob69/06b, 3Ob14/17f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.1968
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Norm

EO §231
EO §232

Rechtssatz

Gemäß § 232 Abs 2 EO ist das Urteil, das über eine Widerspruchsklage ergeht, für und gegen sämtliche beteiligte Gläubiger und Berechtigte sowie den Verpflichteten wirksam. Der durch die Stattgebung der Klage frei gewordene Betrag aus der Verteilungsmasse ist den nachfolgenden Berechtigten nach ihrer Priorität zuzuweisen, ohne Rücksicht darauf, ob sie geklagt haben oder nicht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 6/68
    Entscheidungstext OGH 24.01.1968 3 Ob 6/68
  • 3 Ob 69/06b
    Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 69/06b
    Auch; nur: Gemäß § 232 Abs 2 EO ist das Urteil, das über eine Widerspruchsklage ergeht, für und gegen sämtliche beteiligte Gläubiger und Berechtigte sowie den Verpflichteten wirksam. (T1)
    Beisatz: Das Urteil bewirkt im Umfang der Rechtskraft auch die Bindung des Erstgerichts. (T2)
  • 3 Ob 14/17f
    Entscheidungstext OGH 29.03.2017 3 Ob 14/17f
    Auch; Veröff: SZ 2017/43

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0003372

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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