Norm
ABGB §1325 D7Rechtssatz
Wird vom Geschädigten ein Verdienstentgang nur für bestimmte Zeiträume geltend gemacht, so sind auch nur die auf diese Zeiträume entfallenden Leistungen des Sozialversicherungsträgers zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0031446Im RIS seit
26.01.1968Zuletzt aktualisiert am
03.02.2025