RS OGH 1968/1/30 8Ob22/68

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Veröffentlicht am 30.01.1968
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Norm

ABGB §786

Rechtssatz

Von einer wirklichen Zuteilung, d.i. einer endgültigen Festsetzung der Höhe des Pflichtteils, kann so lange nicht gesprochen werden, als nicht über die Behauptung der mj Noterben, die auf den Zeitpunkt des Todes des Erblassers abgestellte Schätzung der Nachlaßliegenschaft im Verlassenschaftsverfahren entspreche nicht dem derzeitigen Wert der Liegenschaft, in dem darüber bereits anhängigen Prozeß entschieden ist. Die Rechte der mj Noterben sind durch die Verweisung auf den Rechtsweg allein nicht hinlänglich gewahrt. Mit der Einantwortung des Nachlasses ist bis zur Erledigung dieses Prozesses zuzuwarten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0015418

Dokumentnummer

JJR_19680130_OGH0002_0080OB00022_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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