Norm
AußStrG §9 Abs1 C1Rechtssatz
Derjenige, über dessen Antrag ein Abwesenheitskurator bestellt bzw eine Abwesenheitspflegschaft eröffnet wurde, hat gegen den Beschluß, womit die Abwesenheitspflegschaft eingestellt wird, ein Rekursrecht, da ihm der seinerzeitige Erfolg entzogen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0006161Dokumentnummer
JJR_19680131_OGH0002_0060OB00272_6700000_001