Norm
VersVG §154 Abs2Rechtssatz
§ 154 Abs 2 VVG ist nicht anwendbar, wenn der Versicherungsnehmer die zur Schadenregulierung erforderlichen Unterlagen trotz wiederholter Aufforderungen des Versicherers nicht beibringt und der Versicherer deshalb den Dritten nicht alsbald befriedigt.Paragraph 154, Absatz 2, VVG ist nicht anwendbar, wenn der Versicherungsnehmer die zur Schadenregulierung erforderlichen Unterlagen trotz wiederholter Aufforderungen des Versicherers nicht beibringt und der Versicherer deshalb den Dritten nicht alsbald befriedigt.
Veröff: VersR 1968,289
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1968:RS0103683Dokumentnummer
JJR_19680201_AUSL000_0020ZR00079_6500000_001