Norm
ABGB §513Rechtssatz
Nach dieser Gesetzesstelle hat der Fruchtnießer die Erhaltungsarbeiten nur aus den Erträgen zu besorgen, während er aus eigenem hiezu nicht aufwenden muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0011900Dokumentnummer
JJR_19680206_OGH0002_0080OB00019_6800000_001