RS OGH 1968/2/6 8Ob19/68, 5Ob213/68, 7Ob644/84, 4Ob506/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.02.1968
beobachten
merken

Norm

ABGB §513

Rechtssatz

Nach dieser Gesetzesstelle hat der Fruchtnießer die Erhaltungsarbeiten nur aus den Erträgen zu besorgen, während er aus eigenem hiezu nicht aufwenden muß.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0011900

Dokumentnummer

JJR_19680206_OGH0002_0080OB00019_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten