Rechtssatz
Nach dieser Gesetzesstelle hat der Fruchtnießer die Erhaltungsarbeiten nur aus den Erträgen zu besorgen, während er aus eigenem hiezu nicht aufwenden muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0011900Im RIS seit
06.02.1968Zuletzt aktualisiert am
15.04.2025