RS OGH 1968/2/6 8Ob26/68, 4Ob658/75, 1Ob181/00z, 2Ob284/99z, 4Ob181/13s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.02.1968
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Norm

ABGB õ1486 Z1

Rechtssatz

Nur der Anspruch auf die Gegenleistung für Lieferung oder Leistungen des täglichen Lebens verjährt in drei Jahren (ähnlich schon EvBl 1962/414).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 26/68
    Entscheidungstext OGH 06.02.1968 8 Ob 26/68
  • 4 Ob 658/75
    Entscheidungstext OGH 17.02.1976 4 Ob 658/75
  • 1 Ob 181/00z
    Entscheidungstext OGH 29.08.2000 1 Ob 181/00z
    Auch; Beisatz: Maßgebend war das Bedürfnis nach Rechtssicherheit, weil bei solchen Geschäften nach längerer Zeit Beweisschwierigkeiten auftreten. (T1)
  • 2 Ob 284/99z
    Entscheidungstext OGH 21.12.2000 2 Ob 284/99z
    Auch; Beisatz: Maßgebend ist allein die Aufzählung der konkreten Forderungen im Gesetz. Damit fallen auch Forderungen, bei denen die zugrunde liegenden Geschäfte nicht mehr als solche des täglichen Lebens bezeichnet werden können, also auch Forderungen von großen Beträgen und aus selten vorkommenden Geschäften, wenn sie nur zu einer der in § 1486 ABGB aufgezählten Gruppen gehören, unter den Begriff der "Geschäfte des täglichen Lebens". (T2)
    Beisatz: Die weite Fassung des § 1486 Z 1 ABGB soll nach der Absicht des Geetzgebers "so ziemlich den ganzen geschäftlichen Verkehr umfassen". (T3)
    Beisatz: Hier: Die Teilnahme an bestimmten Autorennen mit einem Rennsportteam bestehend aus zwei Fahrzeugen stellt für sich allein eine sonstige geschäftliche Tätigkeit im Sinn des § 1486 ABGB dar, deren Forderungen für die Erbringung von Leistungen (Werbemaßnahmen) innerhalb der Frist von drei Jahren verjähren. (T4)
  • 4 Ob 181/13s
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 4 Ob 181/13s
    Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Die Forderung, die nach § 1486 Z 1 ABGB der dreijährigen Verjährungsfrist unterworfen ist, muss das Entgelt für eine der im Gesetz aufgezählten Gegenleistungen bilden ? oder funktionell vertraglichen Erfüllungsansprüchen ähneln oder wirtschaftlich an deren Stelle treten ?, setzt also ein synallagmatisches Leistungsverhältnis (Vertrag, Auftrag, Geschäftsbesorgung) voraus. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0034306

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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