RS OGH 2024/9/3 6Ob10/68; 5Ob60/22t; 5Ob167/22b; 5Ob119/24x

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Veröffentlicht am 07.02.1968
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Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Möglichkeit einer Realteilung ist von der objektiven gegenwärtigen Beschaffenheit der Gesamtliegenschaft auszugehen (mögliche zukünftige Parzellierung ist unerheblich).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0015827

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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