Norm
ABGB §843 ARechtssatz
Bei der Beurteilung der Möglichkeit einer Realteilung ist von der objektiven gegenwärtigen Beschaffenheit der Gesamtliegenschaft auszugehen ( mögliche zukünftige Parzellierung ist unerheblich ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0015827Dokumentnummer
JJR_19680207_OGH0002_0060OB00010_6800000_001