Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Möglichkeit einer Realteilung ist von der objektiven gegenwärtigen Beschaffenheit der Gesamtliegenschaft auszugehen (mögliche zukünftige Parzellierung ist unerheblich).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0015827Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.10.2024