RS OGH 1968/2/7 5Ob16/68, 5Ob45/72, 6Ob731/78, 7Ob695/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.02.1968
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Norm

ABGB §371 B
SpReg §14

Rechtssatz

Das Recht am Papier steht bei einem auf Namen lautenden Sparbuch ohne Klausel ( Losungswort ) mangels einer anderen Vereinbarung dem Gläubiger aus dem mit der Sparkasse geschlossenen Vertrag zu. Wer als Gläubiger eines Sparguthabens anzusehen ist, hängt vom Willen des Einlegers ab. Ein auf Namen lautendes Sparbuch ohne Klausel ist ein unvollkommenes Inhaberpapier. Der Schuldner wird frei, wenn er dem Inhaber zahlt, ohne zu wissen, daß dieser zur Empfangnahme der Zahlung nicht berechtigt ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 16/68
    Entscheidungstext OGH 07.02.1968 5 Ob 16/68
    EvBl 1968/216 S 355 = QuHGZ 1968 38/131
  • 5 Ob 45/72
    Entscheidungstext OGH 08.03.1972 5 Ob 45/72
    Ähnlich; Beisatz: Abweichend vom Außenverhältnis kann allerdings im Innenverhältnis auch Miteigentum eines Dritten bestehen. (T1)
  • 6 Ob 731/78
    Entscheidungstext OGH 23.11.1978 6 Ob 731/78
    Vgl; Beis wie T1
  • 7 Ob 695/81
    Entscheidungstext OGH 02.04.1982 7 Ob 695/81
    nur: Ein auf Namen lautendes Sparbuch ohne Klausel ist ein unvollkommenes Inhaberpapier. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0010940

Dokumentnummer

JJR_19680207_OGH0002_0050OB00016_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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