Norm
ZPO §236 ERechtssatz
Im Verhältnis des Zwischenfeststellungsanspruches zum Hauptgegenstand des Prozesses tritt zur logischen auch die prozessuale Anhängigkeit. Wird die Entscheidung in der Hauptsache mit Rechtskraftvorbehalt im Sinne des § 519 Z 3 ZPO aufgehoben, dann muß auch die Anfechtung der gleichzeitig ergangenen Entscheidung über die Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses betreffend den Zwischenfeststellungsantrag zulässig sein.Im Verhältnis des Zwischenfeststellungsanspruches zum Hauptgegenstand des Prozesses tritt zur logischen auch die prozessuale Anhängigkeit. Wird die Entscheidung in der Hauptsache mit Rechtskraftvorbehalt im Sinne des Paragraph 519, Ziffer 3, ZPO aufgehoben, dann muß auch die Anfechtung der gleichzeitig ergangenen Entscheidung über die Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses betreffend den Zwischenfeststellungsantrag zulässig sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0039829Dokumentnummer
JJR_19680207_OGH0002_0050OB00005_6800000_001