Norm
ABGB §1118 ERechtssatz
Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, daß der Vermieter beweisen müßte, daß er die für die Ausbesserungen erforderlichen Mittel zur Verfügung habe ein solcher Beweis wurde von der Judikatur (so etwa MietSlg 2848) nur dann gefordert, wenn die notwendigen Ausbesserungen eine zeitweilige Räumung des Bestandobjektes durch den Mieter notwendig machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0021180Dokumentnummer
JJR_19680208_OGH0002_0010OB00296_6700000_001