Norm
EKHG §9 GRechtssatz
Keine Mithaftung eines Kraftfahrzeuglenkers und Kraftfahrzeughalters, der vor gemäß § 17 Abs 3 StVO 1960 anhaltenden Fahrzeugen langsam nach rechts einbiegt und ein entgegen § 18 Abs 3 StVO 1960 an den anhaltenden Fahrzeugen vorbeifahrendes Fahrzeug nicht im frühest möglichen Zeitpunkt wahrnimmt.Keine Mithaftung eines Kraftfahrzeuglenkers und Kraftfahrzeughalters, der vor gemäß Paragraph 17, Absatz 3, StVO 1960 anhaltenden Fahrzeugen langsam nach rechts einbiegt und ein entgegen Paragraph 18, Absatz 3, StVO 1960 an den anhaltenden Fahrzeugen vorbeifahrendes Fahrzeug nicht im frühest möglichen Zeitpunkt wahrnimmt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0059090Dokumentnummer
JJR_19680208_OGH0002_0020OB00006_6800000_001