Norm
GBG §119Rechtssatz
Fällt der Rekurswerber nicht unter die gemäß § 119 GBG zu verständigenden Personen, weil er seine Rekurslegitimation nur auf § 9 AußStrG stützt, dann läuft für ihn keine eigene Rechtsmittelfrist, sondern er kann ein Rechtsmittel nur innerhalb der den Parteien offenstehenden Frist einbringen (so bereits 7 Ob 34/63 - GBRpfl 1964/651).Fällt der Rekurswerber nicht unter die gemäß Paragraph 119, GBG zu verständigenden Personen, weil er seine Rekurslegitimation nur auf Paragraph 9, AußStrG stützt, dann läuft für ihn keine eigene Rechtsmittelfrist, sondern er kann ein Rechtsmittel nur innerhalb der den Parteien offenstehenden Frist einbringen (so bereits 7 Ob 34/63 - GBRpfl 1964/651).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0060727Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.09.2024