Norm
ABGB §870 DIRechtssatz
Keine gegründete, wenn auch widerrechtliche Furcht, wenn das angedrohte Übel unter Bedachtnahme auf die Verhältnisse des Bedrohten, nicht so schwerwiegend und bedeutsam war, dass sich der Bedrohte zur Abwendung des angedrohten widerrechtlichen Übels zu dem von ihm verlangten Abschluss des Vertrages entschloss ( Verkauf eines Unternehmens ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0016056Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.05.2016