RS OGH 2016/3/22 5Ob223/67, 5Ob161/15k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.1968
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Norm

ABGB §870 DI
  1. ABGB § 870 heute
  2. ABGB § 870 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Keine gegründete, wenn auch widerrechtliche Furcht, wenn das angedrohte Übel unter Bedachtnahme auf die Verhältnisse des Bedrohten, nicht so schwerwiegend und bedeutsam war, dass sich der Bedrohte zur Abwendung des angedrohten widerrechtlichen Übels zu dem von ihm verlangten Abschluss des Vertrages entschloss ( Verkauf eines Unternehmens ).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0016056

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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