Rechtssatz
Die Abweisung des Antrages auf Fällung eines Feststellungskenntnisses über die Tatsache des Besitzes im Sinne des § 97 AußStrG ist nicht offenbar gesetzwidrig.Die Abweisung des Antrages auf Fällung eines Feststellungskenntnisses über die Tatsache des Besitzes im Sinne des Paragraph 97, AußStrG ist nicht offenbar gesetzwidrig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0085933Dokumentnummer
JJR_19680221_OGH0002_0060OB00044_6800000_001