Norm
ABGB §294Rechtssatz
Zur Zubehöreigenschaft einer Einbauküche (wird für den vorliegenden Fall bejaht, weil die Einrichtungsgegenstände, größenmäßig auf die räumlichen Verhältnisse genau abgestimmt, von ihrem ursprünglichen Eigentümer, der zugleich der Eigentümer der Liegenschaft war, dazu gewidmet wurden, über seine persönlichen Bedürfnisse hinaus der Benützung der Küche schlechthin, somit den Bedürfnissen des jeweiligen Liegenschaftseigentümers zu dienen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0003808Dokumentnummer
JJR_19680221_OGH0002_0030OB00012_6800000_001