RS OGH 2025/1/21 1Ob38/68; 1Ob27/72; 6Ob540/77; 2Ob538/78; 4Ob29/04z; 5Ob52/04i; 9Ob138/04s; 5Ob115/

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Veröffentlicht am 22.02.1968
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Rechtssatz

Die Unterschrift muss am Schluss der letztwilligen Erklärung oder doch in einer solchen räumlichen Verbindung zum Text stehen, dass sie als Abschluss der letztwilligen Verfügung und nach der Verkehrsauffassung diese deckend angesehen werden kann.

Reichsgericht vom 01.07.1942, VIII 37/42Reichsgericht vom 01.07.1942, römisch acht 37/42

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0012464

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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