Norm
StPO §313 BRechtssatz
Die Entscheidung darüber, ob eine Simulation oder eine Sinnenverwirrung im Sinne des § 2 lit c StG vorliegt, ist den Geschwornen zu überlassen und durch Stellung einer Zusatzfrage nach dem erwähnten Schuldausschließungsgrund herbeizuführen (KH 3885); (hier durch ein Schädeltrauma bedingter psychischer Ausnahmezustand).Die Entscheidung darüber, ob eine Simulation oder eine Sinnenverwirrung im Sinne des Paragraph 2, Litera c, StG vorliegt, ist den Geschwornen zu überlassen und durch Stellung einer Zusatzfrage nach dem erwähnten Schuldausschließungsgrund herbeizuführen (KH 3885); (hier durch ein Schädeltrauma bedingter psychischer Ausnahmezustand).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0100544Dokumentnummer
JJR_19680227_OGH0002_0090OS00008_6800000_001