Rechtssatz
Die Einrechnung der erlittenen Freiheitsstrafe nach dem § 36 Abs 2 StG (nunmehr § 66 StGB) hat ohne Rücksicht auf die Art dieser Strafe nur vom Zeitraum der vollstreckten Freiheitsstrafe auszugehen.Die Einrechnung der erlittenen Freiheitsstrafe nach dem Paragraph 36, Absatz 2, StG (nunmehr Paragraph 66, StGB) hat ohne Rücksicht auf die Art dieser Strafe nur vom Zeitraum der vollstreckten Freiheitsstrafe auszugehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0091764Dokumentnummer
JJR_19680227_OGH0002_0090OS00090_6700000_002