RS OGH 2025/5/28 5Ob262/67; 4Ob648/71; 5Ob184/74 (5Ob185/74); 2Ob12/10v; 4Ob96/16w; 5Ob90/21b; 3Ob16

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Veröffentlicht am 28.02.1968
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Rechtssatz

Die Zahlung ist kein Vertrag. Auch gegen den Willen des Gläubigers tritt Tilgung der Schuld ein, wenn der Gläubiger sich weigert, die Zahlung anzunehmen, gleichzeitig aber über das Geleistete verfügt oder sich spätere Verfügung vorbehält.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 262/67
    Entscheidungstext OGH 28.02.1968 5 Ob 262/67
  • 4 Ob 648/71
    Entscheidungstext OGH 01.02.1972 4 Ob 648/71
    Veröff: MietSlg 24203
  • 5 Ob 184/74
    Entscheidungstext OGH 02.10.1974 5 Ob 184/74
    nur: Auch gegen den Willen des Gläubigers tritt Tilgung der Schuld ein, wenn der Gläubiger sich weigert, die Zahlung anzunehmen, gleichzeitig aber über das Geleistete verfügt. (T1)
    Beisatz: Selbst wenn der Gläubiger die Zahlung zurückweisen durfte. (T2)
  • RS0033219">2 Ob 12/10v
    Entscheidungstext OGH 27.01.2011 2 Ob 12/10v
    Auch; Beisatz: Ebenso wenig, wie der Erfüllungswille Voraussetzung der Erfüllungswirkung ist, kommt es an sich auf den Willen des Gläubigers an, das Geleistete als Erfüllung anzunehmen. (T3)
    Veröff: SZ 2011/9
  • RS0033219">4 Ob 96/16w
    Entscheidungstext OGH 15.06.2016 4 Ob 96/16w
    Vgl; Beisatz: Schuldbefreiende Wirkung tritt nur ein, wenn der Schuldner dem Gläubiger genau jene Leistung erbringt, zu der er verpflichtet ist. Das trifft nicht zu, wenn der Schuldner die Leistung von einem Verzicht des Gläubigers auf weitere vertragliche Ansprüche abhängig macht. In einem solchen Fall kann der Gläubiger das Angebot der Leistung nach § 1413 ABGB ablehnen, ohne in Annahmeverzug zu geraten. (T4)
  • RS0033219">5 Ob 90/21b
    Entscheidungstext OGH 30.11.2021 5 Ob 90/21b
    Vgl
  • RS0033219">3 Ob 16/25m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.05.2025 3 Ob 16/25m
    vgl; Beisatz: Die Erfüllung ist kein Rechtsgeschäft, mit dem die Leistung „als Erfüllung“ angeboten und angenommen wird. Sie erfordert grundsätzlich nur die Herbeiführung des Leistungserfolgs durch eine Leistungshandlung, die der geschuldeten entspricht. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0033219

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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