RS OGH 1968/2/28 5Ob17/68

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Veröffentlicht am 28.02.1968
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Norm

ABGB §1380 D

Rechtssatz

Es steht den Parteien frei, durch Vergleich auch eine bloß vorläufige Regelung der gegenseitigen Rechte und Pflichten vorzunehmen, ohne daß dadurch der endgültigen Regelung vorgegriffen wird. Auch eine nur teilweise Regelung ihres Rechtsverhältnisses durch den Vergleich ist zulässig (so schon GlUNF 6719).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 17/68
    Entscheidungstext OGH 28.02.1968 5 Ob 17/68

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0032472

Dokumentnummer

JJR_19680228_OGH0002_0050OB00017_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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