Norm
ABGB §1380 DRechtssatz
Es steht den Parteien frei, durch Vergleich auch eine bloß vorläufige Regelung der gegenseitigen Rechte und Pflichten vorzunehmen, ohne daß dadurch der endgültigen Regelung vorgegriffen wird. Auch eine nur teilweise Regelung ihres Rechtsverhältnisses durch den Vergleich ist zulässig (so schon GlUNF 6719).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0032472Dokumentnummer
JJR_19680228_OGH0002_0050OB00017_6800000_001