RS OGH 1968/2/28 5Ob262/67, 3Ob82/14a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.1968
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Norm

ABGB §1413
ABGB §1415

Rechtssatz

Die Ablehnung der Annahme einer vorzeitig oder nicht am gehörigen Ort oder nur teilweise geleisteten Schuld kann nur uneingeschränkt erfolgen. Der Vorbehalt, später über das Geleistete verfügen zu wollen, ist Annahme.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 262/67
    Entscheidungstext OGH 28.02.1968 5 Ob 262/67
  • 3 Ob 82/14a
    Entscheidungstext OGH 20.05.2015 3 Ob 82/14a
    Auch; Beisatz: Vorbehalt hier: „Die Zahlungen dann iSd §§ 1412 f ABGB als schuldbefreiend anzunehmen, wenn das Gericht den Insolvenzantrag infolge Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin abweist. (T1); Veröff: SZ 2015/50

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0033307

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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