Norm
ABGB §1413Rechtssatz
Die Ablehnung der Annahme einer vorzeitig oder nicht am gehörigen Ort oder nur teilweise geleisteten Schuld kann nur uneingeschränkt erfolgen. Der Vorbehalt, später über das Geleistete verfügen zu wollen, ist Annahme.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0033307Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.03.2017