RS OGH 1968/2/28 7Ob8/68 (7Ob9/68)

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Veröffentlicht am 28.02.1968
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Norm

ABGB §921

Rechtssatz

Ist kein Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsinteresses nach § 921 ABGB gegeben, weil der Wert der Leistung, mit welcher der vertragsbrüchige Teil im Verzug ist, den der Gegenleistung übersteigt, so kann der vertragstreue Teil, der zurückgetreten ist, keine weitere Forderung mehr stellen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 8/68
    Entscheidungstext OGH 28.02.1968 7 Ob 8/68

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0024185

Dokumentnummer

JJR_19680228_OGH0002_0070OB00008_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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