Norm
ABGB §921Rechtssatz
Ist kein Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsinteresses nach § 921 ABGB gegeben, weil der Wert der Leistung, mit welcher der vertragsbrüchige Teil im Verzug ist, den der Gegenleistung übersteigt, so kann der vertragstreue Teil, der zurückgetreten ist, keine weitere Forderung mehr stellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0024185Dokumentnummer
JJR_19680228_OGH0002_0070OB00008_6800000_001