RS OGH 2005/3/2 2Ob55/68; 2Ob27/69; 7Ob272/04g

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Veröffentlicht am 08.03.1968
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Rechtssatz

Die Erklärung des Haftpflichtversicherers, dem Geschädigten den bekanntgegebenen Schaden zu ersetzen, wenn dieser eine Entschädigungserklärung unterfertigt, ist als Anerkenntnis unter einer aufschiebenden Bedingung ( Unterfertigung der Entschädigungserklärung ) anzusehen. Einer neuerlichen Annahme durch den Versicherer bedarf es nicht, auch wenn die Entschädigungserklärung in der Form eines "Anbotes" abgefaßt ist.

Entscheidungstexte

  • RS0015806">2 Ob 55/68
    Entscheidungstext OGH 07.03.1968 2 Ob 55/68
    Veröff: RZ 1968,157 = VersR 1969,361 = SZ 41/28
  • 2 Ob 27/69
    Entscheidungstext OGH 04.06.1969 2 Ob 27/69
  • RS0015806">7 Ob 272/04g
    Entscheidungstext OGH 02.03.2005 7 Ob 272/04g
    Auch; nur: Die Erklärung des Haftpflichtversicherers, dem Geschädigten den bekanntgegebenen Schaden zu ersetzen, wenn dieser eine Entschädigungserklärung unterfertigt, ist als Anerkenntnis unter einer aufschiebenden Bedingung ( Unterfertigung der Entschädigungserklärung ) anzusehen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0015806

Im RIS seit

08.03.1968

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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