Norm
B-VG Art87 Abs2Rechtssatz
Über die Zuerkennung der Belastungszulage entscheidet kein Senat, sondern der Präsident des OLG als "nachgeordnete Dienstbehörde" im Sinne der §§ 1 und 2 DVV 1960. Der OGH ist zu einer Delegierungsverfügung in dieser Sache weder als Dienstgericht noch in einer anderen richterlichen Funktion berechtigt.Über die Zuerkennung der Belastungszulage entscheidet kein Senat, sondern der Präsident des OLG als "nachgeordnete Dienstbehörde" im Sinne der Paragraphen eins und 2 DVV 1960. Der OGH ist zu einer Delegierungsverfügung in dieser Sache weder als Dienstgericht noch in einer anderen richterlichen Funktion berechtigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0046310Dokumentnummer
JJR_19680308_OGH0002_0000DS00002_6800000_001