Norm
StPO §2 Abs2Rechtssatz
Wird wegen derselben Tat ein Strafverfahren sowohl in Richtung des § 205 c StG als auch unter Beteiligung des Privatanklägers in Richtung des § 463 StG geführt, begründet ein Freispruch lediglich von der Anklage nach § 205 c StG nicht den Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 7 StPO. Der Privatankläger ist zur Bekämpfung des erstinstanzlichen Urteils nur im Rahmen seines Anklageanspruches, die Verfolgung und Verurteilung des Angeklagten wegen des Privatanklagedeliktes nach dem § 463 StG begehren zu können, befugt.Wird wegen derselben Tat ein Strafverfahren sowohl in Richtung des Paragraph 205, c StG als auch unter Beteiligung des Privatanklägers in Richtung des Paragraph 463, StG geführt, begründet ein Freispruch lediglich von der Anklage nach Paragraph 205, c StG nicht den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Ziffer 7, StPO. Der Privatankläger ist zur Bekämpfung des erstinstanzlichen Urteils nur im Rahmen seines Anklageanspruches, die Verfolgung und Verurteilung des Angeklagten wegen des Privatanklagedeliktes nach dem Paragraph 463, StG begehren zu können, befugt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0096037Dokumentnummer
JJR_19680318_OGH0002_0100OS00157_6700000_001