RS OGH 1968/3/18 10Os157/67, 11Os97/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1968
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Norm

StPO §281 Z7
StPO §282 Abs2

Rechtssatz

Wird über eine Offizialanklage und eine Privatanklage wegen der gleichen Tat gemeinsam verhandelt, so ist gegebenenfalls ein gesonderter Freispruch von jeder der beiden Anklagen zu fällen. Erfolgt aber formell nur ein Freispruch von der Offizialanklage, liegt darin nicht der Nichtigkeitsgrund der Z 7 des § 281 StPO. Der Privatankläger kann den Freispruch anfechten, aber nur deshalb, weil keine Verurteilung wegen des von ihm behaupteten Privatanklagedeliktes erfolgte.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 157/67
    Entscheidungstext OGH 18.03.1968 10 Os 157/67
    Veröff: RZ 1968,136
  • 11 Os 97/83
    Entscheidungstext OGH 19.10.1983 11 Os 97/83
    Vgl auch; nur: Wird über eine Offizialklage und eine Privatklage wegen der gleichen Tat gemeinsam verhandelt, so ist gegebenenfalls ein gesonderter Freispruch von jeder der beiden Anklagen zu fällen. (T1) Beisatz: Bei Vorliegen eines Privatanklagedelikts ist jedenfalls ein Freispruch von der Anklage wegen des Offizialdelikts zu fällen. (T2) Veröff: JBl 1984,210

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0099664

Dokumentnummer

JJR_19680318_OGH0002_0100OS00157_6700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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